Mietbedingungen

1. Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Termin, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem die vermieteten Geräte inklusive Zubehör abgeholt werden. Alle Mietgeräte sind bei Mietbeginn in einwandfreiem, betriebssicherem Zustand, der Mieter hat sich bei der Übernahme des Mietgegenstandes vom einwandfreien Zustand zu überzeugen und die Vollständigkeit der Gegenstände und des Zubehörs zu prüfen. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die gemieteten Geräte inklusive Zubehör in einwandfreiem, gereinigtem Zustand mit allen zu ihrem Betrieb erforderlichen Teilen an den Vermieter zurück gegeben werden. Anfallende Kosten für die Reinigung oder Reparatur gehen zu Lasten des Mieters. Wird der Mietgegenstand später als im Vertrag vereinbart zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit entsprechend um volle, angefangene Abrechnungseinheiten. Wenn ein Mietvertrag geschlossen und ein Mietgegenstand reserviert, jedoch nicht abgeholt wird, so ist die Miete für die volle Zeit zu zahlen, wenn das Gerät nicht anderweitig vermietet werden kann. Wünscht der Mieter die gemieteten Geräte länger als vorgesehen einzusetzen, so ist dies dem Vermieter rechtzeitig, jedoch mindestens ½ Tag vor Ablauf der vorgesehenen Mietdauer anzuzeigen, wobei die voraussichtliche Dauer der weiteren Verwendung der Geräte anzugeben ist. Die Verlängerung der Mietzeit bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, die Mietgegenstände zu besichtigen und sich über den Zustand der Mietgeräte zu informieren. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass sich der Vermieter eine Kopie des Personalausweises des Mieters anfertigt. Die Kopie wird nur zu internen Zwecken verwendet und nach Abschluss der Geschäftsbeziehung ebenso wie zur Abwicklung des Auftrags gespeicherte Daten vernichtet.

2. Mietzahlung, Kaution

Die Miete ist sofort bei Abholung bar ohne Abzug fällig. Der Vermieter behält sich vor, bei Abholung der Mietgegenstände eine angemessene wertangepasste Kaution zu fordern, die grundsätzlich bar zu hinterlegen ist und nach vollständiger Bezahlung des Mietpreises zurückerstattet wird. Die Höhe der Forderung des Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt. Der Vermieter ist berechtigt, beim Vermieter befindliche Sachen des Mieters bis zum Rückerhalt der Mietgeräte und dem vollständigen Ausgleich seiner Forderung als Pfand einzubehalten.

3. Mietpreisberechnung

Die Mietpreise beziehen sich grundsätzlich auf einsatztäglichen und einschichtigen Betrieb von maximal 8 Stunden pro Tag. Sie erhöhen sich bei mehrschichtigem Betrieb entsprechend. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vom Mehrschichtbetrieb zu verständigen, auch wenn sich dies erst während der Mietzeit ergibt. Die Mietzeit beträgt mindestens einen Tag. Maßgebend für die Berechnung der Mietdauer ist die auf dem Mietvertrag angegebene Uhrzeit. Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel. Fehlende Betriebsmittel werden bei Rückgabe gesondert berechnet.

4. Transport

Der Transport des Mietgegenstandes inklusive Zubehör zum Mieter und wieder zurück zum Vermieter ist Sache des Mieters. Ausschließlich er trägt insoweit das Transportrisiko einschließlich der Gefahr des Untergangs durch höhere Gewalt oder sonstigen Zufall. Ein Verbringen der Mietgeräte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

5. Untergang und Beschädigung

Der Mieter haftet in vollem Umfang für Verlust und Beschädigung der Mietgegenstände. Dem Mieter wird insoweit der Abschluss einer entsprechenden Versicherung dringend empfohlen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Verlust des Mietgegenstandes oder von Zubehör unverzüglich anzuzeigen. Bei Verlust der Mietgegenstände oder von Zubehör erklärt sich der Mieter ausdrücklich damit einverstanden, dass er dem Vermieter den Zeitwert der verloren gegangenen Mietgegenstände erstattet. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jede Beschädigung des Mietgegenstandes oder von Zubehör unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht oder von wem sie zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten oder nicht im betriebssicherem Zustand befindlichen Gerätes ist unzulässig. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder durch eine von Ihm beauftragte Person oder Firma auszuführen. Für die Dauer der Reparatur ist der Mieter ebenso wenig von der Zahlung der Miete befreit, wie beim Verlust des Mietgegenstandes, wenn Beschädigung oder Verlust von ihm zu vertreten sind.

Der Mieter haftet dem Vermieter bei Beschädigung oder Verlust sowohl auf die Kosten der Reparatur oder Ersatzbeschaffung als auch auf den Schaden, der durch den Ausfall des Mietgerätes entsteht, wobei für die Berechnung des Ausfallschadens von vereinbarten Mietpreisen auszugehen ist, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Schaden nach. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Schadensersatzansprüche gegen Dritte wegen Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände ebenso wie Ansprüche aus einer entstehenden Schadensversicherung abzutreten.

6. Haftung

Der Vermieter haftet bei der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten

  1. für Vorsatz in voller Höhe,
  2. im Falle grober Fahrlässigkeit und beim Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Vermieter eine Garantie übernommen hat, lediglich in Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung in diesem Falle typischerweise gerechnet werden muss,
  3. in allen anderen Fällen von Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertagspflicht ( Kardinalpflicht), wenn hierdurch der Vertragszweck gefährdet ist, summenmäßig beschränkt wiederum auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

Darüber hinaus haftet der Vermieter, soweit Versicherungsschutz gegen die Inanspruchnahme besteht im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung. Die Haftung für Personenschäden und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von vorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

7. Weitergabe von Mietgegenständen

Ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters darf der Mieter die gemieteten Gegenstände inklusive Zubehör weder Dritten überlassen noch Dritten irgendwelche Rechte an den Geräten einräumen. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Maßnahmen Dritter hinsichtlich der Mietgeräte hat der Mieter sofort unter Hinweis auf das Eigentum des Vermieters zu widersprechen und den Vermieter entsprechend zu informieren.

8. Kündigungsrecht

Der Vermieter hat ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, die unsachgemäße Behandlung und/ oder unterlassene Wartung und Pflege der Mietgegenstände sowie nicht genehmigte Weitergabe der Geräte an Dritte.

9. Haftung des Abholers

Werden vom Abholer beim Entgegennehmen der Geräte bewusst falsche Angaben bezüglich des Mieters gemacht, so haftet der Abholer neben dem Mieter selbst in vollem Umfang für Miet-, Reinigungs-, Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten der gemieteten Geräte und Zubehörteile.

10. Sicherheitsbestimmungen

Die gemieteten Gegenstände dürfen nur vom fachkundigen Personal des Mieters bedient und nur für die durch die Konstruktion der Geräte vorgesehenen Einsatzzwecke eingesetzt werden. Der Mieter ist als Anwender der Mietgeräte verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift, dass er in die Bedienung des Gerätes vom Vermieter eingewiesen und mit den Einsatzmöglichkeiten des Mietgerätes vertraut gemacht wurde. Er bestätigt weiterhin, dass er auf die Sicherheitsbestimmungen sowie die Benutzung von Schutzkleidung hingewiesen wurde, eine Gebrauchsanweisung erhalten hat und das Mietgerät ausschließlich dem entsprechenden Verwendungszweck sowie den Anweisungen des Vermieters entsprechend einsetzt. Der Mieter ist dem Vermieter für Schäden jeglicher Art, die durch Abweichung von Unfallverhütungsvorschriften, Vorgaben in der Bedienungsanleitung oder Anweisungen des Vermieters entstehen, verantwortlich.

11. Rechtswirksamkeit

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bedingungen gelten als durch solche wirksam ersetzt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Vertragssinn entspricht.

12.Gerichtsstand

Ist der Mieter Unternehmer, so ist Erfüllungsort und Gerichtssitz der Sitz des Vermieters. Hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Vermieters. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der ZPO.